Wahlen - Briefwahl (Wahlschein) beantragen
Wahlen - Briefwahl (Wahlschein) beantragen
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Wenn Sie eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, aber am Wahltag nicht vor Ort in ihrem Wahlbezirk wählen können oder wollen, können Sie Wahlunterlagen für eine Briefwahl beantragen. Diese enthalten den Wahlschein.
Auf der Wahlbenachrichtigung ist angegeben, wo Sie die Unterlagen für die Briefwahl beantragen.
Falls Sie wegen einer Behinderung den vorgesehenen Wahlraum nicht nutzen können, können Sie ebenfalls einen Wahlschein beantragen.
Sollten Sie Ihren Wahlschein und die Briefwahlunterlagen persönlich bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung abholen, haben Sie die Möglichkeit, Ihre Stimme gleich vor Ort abzugeben. Die Verwaltung stellt sicher, dass Sie Ihren Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und in den Stimmzettelumschlag legen können.
Die Wahlbehörde der Stadt Ludwigslust teilt mit der Wahlbenachrichtigung und durch öffentliche Bekanntmachung mit, welche Wahlräume behindertengerecht (barrierefrei) sind.
Verfahrensablauf
Ihren Wahlschein können Sie folgendermaßen beantragen:
- Sie sprechen persönlich bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung vor und holen den Wahlschein dort ab,
- Sie stellen einen schriftlichen Antrag – verwenden Sie den Vordruck auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung,
- Sie beantragen den Wahlschein auf elektronischem Weg, sofern Ihre Stadt oder Gemeinde ein solches Verfahren anbietet (Online-Antrag, E-Mail),
- Sie bitten eine Vertretung, die Ihre schriftliche Vollmacht besitzt, die Unterlagen für Sie abzuholen.
Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich.
- bei bundesweiten Wahlen ein Merkblatt zur Briefwahl, auf dem die Briefwahl erläutert wird
In Mecklenburg-Vorpommern nutzen Sie bitte bei schriftlicher Antragstellung den Vordruck, den Sie mit der Wahrlbenachrichtigung erhalten haben.
Möchten Sie gleich vor Ort an der Briefwahl teilnehmen, können Sie Ihre Stimme/n zu den Öffnungszeiten im Wahlbüro des Kooperativen Bürgerbüros Ludwgslust, in der Schloßstraße 41 abgeben.
An wen muss ich mich wenden?
Die Gemeinde an Ihrem Erstwohnsitz.
Zuständige Stelle
Die Gemeinde an Ihrem Erstwohnsitz.
Voraussetzungen
- Sie sind für die betreffende Wahl wahlberechtigt und im Wählerverzeichnis eingetragen.
- Bei Antragstellung für eine andere Person: Sie müssen eine schriftliche Vollmacht vorlegen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Angabe persönlicher Daten (Name, Geburtsdatum, Anschrift)
- Schriftliche Vollmacht, wenn eine dritte Person den Antrag für Sie stellen oder Ihre Unterlagen in Empfang nehmen soll
Bei persönlicher Vorsprache:
- ausgefüllte Wahlbenachrichtigungskarte ggf. mit Vollmacht
- gültigen Personalausweis oder Reisepass
Bei schriftlicher Beantragung:
- ausgefüllte Wahlbenachrichtigungskarte, E-Mail oder Fax mit Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie erhalten die Wahlbenachrichtigung spätestens 3 Wochen vor dem Wahltag. Falls Sie diese nicht rechtzeitig erhalten haben, wenden Sie sich an Ihre Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
Sie müssen den Wahlschein in der Regel bis spätestens zwei Tage vor dem Wahltag, 18.00 Uhr, beantragt haben.
Die Briefwahlunterlagen müssen spätestens am Wahltag um 18:00 Uhr bei der Gemeinde eingegangen sein.
Falls Sie einen Wahlschein beantragt, aber nie erhalten haben, können Sie bis zum Tag vor dem Wahltag, 12:00 Uhr, einen neuen Wahlschein erhalten. Wenden Sie sich hierfür an Ihre Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
Bei Landtags- und Kommunalwahlen in Mecklenburg-Vorpommern müssen Sie Ihren Wahlschein in der Regel bis zum zweiten Tag vor der Wahl 12.00 Uhr beantragen.
Bearbeitungsdauer
Ab Antragstellung dauert es, wenn Sie den Antrag per Post oder E-Mail absenden, wenige Tage, bis Sie die Briefwahlunterlagen erhalten. Bei Beantragung des Wahlscheins aus dem Ausland kann dies wegen langer Postlaufzeiten länger dauern.
Geben Sie den Antrag persönlich ab, erhalten Sie die Briefwahlunterlagen in der Regel sofort.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
- Einspruch
- Weitere Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, finden Sie in der Ablehnung Ihres Antrags auf Erteilung eines Wahlscheines
Anträge / Formulare
Formulare vorhanden:
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich:
Persönliches Erscheinen nötig:
Online-Dienste vorhanden: teilweise
Was sollte ich noch wissen?
Können Sie wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder wegen Schreib- und Leseproblemen Ihre Stimme per Briefwahl nicht allein abgeben, darf Ihnen eine andere Person dabei helfen. Ihre Helferin oder Ihr Helfer muss
- mindestens 16 Jahre alt sein und
- durch eine Versicherung an Eides statt bestätigen, dass der Stimmzettel nach Ihrem erklärten Willen gekennzeichnet wurde.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern