Leistungsbeschreibung


Ein Wohnberechtigungsschein wird benötigt, wenn jemand eine Wohnung mieten will, deren Bau mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde. Der Wohnberechtigungsschein ist eine Bescheinigung, die dem Antragsteller gegen Nachweis der Höhe seines Einkommens, das eine bestimmte Höhe nicht überschreiten darf, ausgestellt werden kann. Die Ausstellung des Wohnberechtigungsscheines erfolgt auf Antrag gegen Vorlage der Nachweise des Einkommens des Wohnungssuchenden und seiner Haushaltsmitglieder.

Spezielle Hinweise

Der von der Stadt Ludwigslust ausgestellte Wohnberechtigungsschein (WBS) gilt nur innerhalb Mecklenburg-Vorpommerns.

Verfahrensablauf


Antragstellung bei der zuständigen Behörde gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und die Sätze 2 und 3

An wen muss ich mich wenden?


örtlich zuständige Amtsvorsteher der Ämter, Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte

Zuständige Stelle


örtlich zuständige Amtsvorsteher der Ämter, Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte

Spezielle Hinweise

Wohngeldbehörde

Stadt Ludwigslust
Schloßstraße 38
19288 Ludwigslust

Telefon: 03874 526-199
Fax: 03874 526-109
E-Mail: wohngeld@ludwigslust.de

Voraussetzungen


Antragsberechtigt sind Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten und die in der Lage sind, auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen.

Der Erhalt eines Wohnberechtigungsscheines ist abhängig vom Einkommen. Einen Wohnberechtigungsschein bekommen daher nur Haushalte, deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenze nach § 9 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes in Verbindung mit § 1 der Einkommensgrenzenverordnung nicht übersteigt.

Antragsberechtigt sind Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten und die in der Lage sind, auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen.

Der Erhalt eines Wohnberechtigungsscheines ist abhängig vom Einkommen. Einen Wohnberechtigungsschein bekommen daher nur Haushalte, deren jährliches Gesamteinkommen die Einkommensgrenze nach § 9 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes in Verbindung mit § 1 der Einkommensgrenzenverordnung nicht übersteigt.

Welche Unterlagen werden benötigt?


Nachweise über die Summe der Jahreseinkommen der Haushaltsangehörigen

Welche Gebühren fallen an?


Nach der Wohnungswesen-Kostenverordnung betragen die Gebühren über die Entscheidung zur Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines 6,00 bis 12,00 Euro.

Bearbeitungsdauer


abhängig von der Vorlage der Einkommensnachweise

Was sollte ich noch wissen?


Weiterführende Informationen erhalten Sie über das

Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung M-V - Wohnraumförderung

Fachlich freigegeben durch


Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am


27.01.2020