Ausstellung einer Eheurkunde beantragen
Ausstellung einer Eheurkunde beantragen
Leistungsbeschreibung
Haben Sie geheiratet und benötigen Sie eine Eheurkunde oder einen Registerausdruck aus dem Eheregister, können Sie diese bei dem Standesamt beantragen. Zuständig ist das Standesamt, in dessen Bezirk Sie geheiratet haben oder das Ihre im Ausland geschlossene Ehe nachbeurkundet hat.
Die Eheurkunde beweist die Eheschließung von Ihnen mit Ihrer Ehepartnerin oder Ihrem Ehepartner. Sie enthält:
- Ihre Vor- und Familiennamen zum Zeitpunkt der Eheschließung sowie zum Zeitpunkt der Ausstellung der Eheurkunde
- den Ort und Tag der Geburt der Eheleute
- den Ort und Tag der Eheschließung
- gegebenenfalls eine Folgebeurkundung über die Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod oder die Aufhebung der Ehe durch eine gerichtliche Entscheidung
Sie können die Eheurkunde in folgenden Formen erhalten:
- Eheurkunde
- mehrsprachige Eheurkunde, umgangssprachlich auch internationale Eheurkunde
- beglaubigter Registerausdruck aus dem Eheregister
Ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister gibt alle Daten wieder, die das Standesamt im Zusammenhang mit Ihrer Eheschließung eingetragen hat.
Ändern sich Ihre personenstandsrechtlichen Daten, zum Beispiel durch Namensänderung, Scheidung oder aufgrund der Aufhebung Ihrer Ehe durch eine gerichtliche Entscheidung, wird der Eheeintrag durch Folgebeurkundungen ergänzt. Sie können dann eine aktualisierte Eheurkunde beantragen.
Das Standesamt stellt Urkunden und beglaubigte Auszüge aus den Eheregistern aus.
Den Antrag auf Ausstellung einer Eheurkunde bzw. eines beglaubigten Registerauszuges können Sie persönlich, schriftlich oder elektronisch beim zuständigen Standesamt stellen.
Eine telefonische Beantragung einer Urkunde oder eines Registers ist nicht möglich.
Verfahrensablauf
Neben der persönlichen sowie schriftlichen Beantragung per Post, Fax oder E-Mail haben Sie auch die Möglichkeit die Urkundenbestellung online vorzunehmen. Eine telefonische Beantragung ist nicht möglich.
Vor Ausstellung der Urkunde erhalten Sie eine Gebührenaufforderung. Nach Begleichung der Gebühr wird Ihnen die Urkunde übersandt.
An wen muss ich mich wenden?
Sie stellen den Antrag bei dem Standesamt, die die Eheschließung beurkundet hat.
Nur bei Nachbeurkundung:
Sie stellen den Antrag bei einem Standesamt, das die im Ausland geschlossene Ehe in dem von ihm geführten Eheregister nachbeurkundet hat.
Zuständige Stelle
Standesamt, in dessen Bezirk Sie geheiratet haben oder das Ihre im Ausland geschlossene Ehe nachbeurkundet hat.
Das Standesamt der Eheschließung.
Nur bei Nachbeurkundung: Sie stellen den Antrag bei einem Standesamt, das die im Ausland geschlossene Ehe in dem von ihm geführten Eheregister nachbeurkundet hat.
Standesamt Ludwigslust
Schloßstraße 38
19288 Ludwigslust
Frau Dorena Beyer
Telefon: 03874 526-187
Fax: 03874 526-109
E-Mail: standesamt@ludwigslust.de
Raum: 136
Frau Beate Ott
Telefon: 03874 526-188
Fax: 03874 526-109
E-Mail: standesamt@ludwigslust.de
Raum: 137
Voraussetzungen
Eheurkunden enthalten persönliche Daten, daher unterliegt deren Ausstellung datenschutzrechtlichen Beschränkungen:
- Antragsberechtigt sind Sie unter folgenden Bedingungen:
- Sie sind mindestens 16 Jahre alt.
- Sie sind einer der Eheleute, auf die sich die Urkunde bezieht.
- Sie sind die Eltern einer der Eheleute.
- Sie sind Kind oder Enkelkind der Eheleute.
- Nahe Verwandte wie Geschwister sowie Personen ohne jeglichen Verwandtschaftsbezug können eine Urkunde nur dann beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können, zum Beispiel durch ein Schreiben des Nachlassgerichts.
Wurde die Ehe im Ausland geschlossen, müssen Sie zur Ausstellung einer Eheurkunde diese vorher in Deutschland beim Standesamt nachbeurkunden lassen.
Personenstandsurkunden enthalten persönliche Daten, daher unterliegt deren Ausstellung datenschutzrechtlichen Beschränkungen.
Antragsberechtigt sind folgende Personen, wenn sie über 16 Jahre alt sind:
- die Personen, auf die sich ein Registereintrag bezieht,
- deren Ehegatten oder Lebenspartner,
- Vorfahren, beispielsweise Eltern und Großeltern,
- Nachfahren, beispielsweise Kinder, Enkel und Urenkel sowie
- sonstige Personen, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für die Beantragung einer Eheurkunde benötigen Sie:
- Ihren Personalausweis oder Reisepass
- bei schriftlicher Beantragung eine Kopie
- online müssen Sie sich mit dem Personalausweis elektronisch authentifizieren
- bei Beantragung beziehungsweise Abholung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter:
- schriftliche Vollmacht der berechtigten Person
- Personalausweis oder Reisepass der Vertreterin beziehungsweise des Vertreters sowie der vertretenen Person
- für andere Personen einen Nachweis ihres rechtlichen Interesses, beispielsweise:
- ein Schreiben des Nachlassgerichts
- ein gerichtliches Urteil
- einen vollstreckbaren Titel
- Nachweis zur Identität (Personalausweis, Reisepass, oder geeignetes Ausweisdokument) zur Antragsberechtigung
- Nachweis des rechtlichen Interesses
Welche Gebühren fallen an?
- Für die Ausstellung einer Urkunde fallen 15,- € Gebühren an
- Für jedes weitere Exemplar bei gleichzeitiger Bestellung fallen 7,50 € Gebühren an
Eheurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister je 15 Euro.
Internationale Eheurkunde je 15 Euro.
Für jede weitere gleichzeitig beantragte Urkunde betragen die Kosten 7,50 Euro.
Welche Fristen muss ich beachten?
Jedes Standesamt muss Eheregistereinträge 80 Jahre aufbewahren. Der Antrag auf Ausstellung einer Eheurkunde muss in diesem Zeitraum erfolgen.
Die Fortführungsfrist des Eheregisters beträgt 80 Jahre. Anschließend können keine Personenstandsurkunden, sondern lediglich einfache Urkunden nach den archivrechtlichen Vorschriften ausgestellt werden.
Rechtsgrundlage
- § 5 Absatz 5 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 55, 57 Personenstandsgesetz (PStG)
- §§ 61 bis 66 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 48 Absatz 1 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 50 Absatz 1 Personenstandsverordnung (PStV)
- Landespersonenstandsausführungsgesetz (LPStAG M-V)
- Gebührennummer 4.3.2 der Kostenverordnung Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern (IMKostVO M-V)
- § 61-66 PStG (Benutzung)
- § 5 Abs. 5 PStG (Fristen)
- §§ 57, 62 PStG
- § 50 Personenstandverordnung (PStV )
- § 1 der Verordnung über Kosten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Europa in Verbindung mit der Anlage (Ziffer 4.3.2)
Rechtsbehelf
- Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Was sollte ich noch wissen?
Hat sich Ihr Geschlechtseintrag und Ihr Vorname seit der Eheschließung und Registrierung zur Eheschließung geändert, entscheiden Sie, ob in der Eheurkunde die früheren Vornamen mit aufgenommen werden sollen.
Bei einem neuen Geschlechtseintrag können nur Sie selbst oder Ihre Ehefrau beziehungsweise Ihr Ehemann die Eheurkunde oder den beglaubigten Ausdruck aus dem Eheregister anfordern.