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Meldebescheinigung (erweiterte) beantragen


Leistungsbeschreibung

Wenn Sie einen Nachweis für Ihre Registrierung im Melderegister benötigen, können Sie eine schriftliche Meldebescheinigung beantragen.
Eine Meldebescheinigung kann zum Beispiel für die Eheschließung benötigt werden.
Bescheinigungen für andere Personen können der betreffenden Person nur schriftlich zugestellt oder gegen Vorlage einer Vollmacht übergeben werden.
Ausländische Mitbürger/innen müssen bei Pass-Angelegenheiten ihren Konsulaten eine erweiterte Meldebescheinigung vorlegen.

Die erweiterte Meldebescheinigung enthält folgende Daten:

  1. Familienname,
  2. frühere Namen,
  3. Vornamen,
  4. Doktorgrad,
  5. Ordensname, Künstlername,
  6. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
  7. derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung.

Auf Antrag können neben den oben genannten Daten auch weitere Daten aufgenommen werden, wie

  1. gesetzlicher Vertreter, Ehegatte, Lebenspartner und minderjährige Kinder jeweils mit
  2. Familienname und Vornamen, Doktorgrad, Geburtsdatum, Anschrift, Geschlecht, Sterbedatum,
  3. derzeitige Staatsangehörigkeiten,
  4. frühere Anschriften,
  5. Einzugsdatum, Auszugsdatum,
  6. Familienstand,
  7. Religionszugehörigkeit

Zuständig ist die Meldebehörde Ihres aktuellen Wohnorts.

Mit der erweiterten Meldebescheinigung können Sie gegenüber Behörden (zum Beispiel dem Standesamt) und privaten Stellen nachweisen, dass Sie mit den oben genannten Daten im Melderegister registriert sind.

Meldebehörden in den kreisfreien Städten, großen kreisangehörigen Städten, Ämtern und amtsfreien Gemeinden

Meldebescheinigungen sind persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person zu beantragen:

  • Personalausweis oder Pass der beantragenden Person und
  • gegebenenfalls Vollmacht.

EUR 5,00 zuzüglich EUR 5,00 - 15,00 je nach Verwaltungsaufwand

keine

§ 18 Bundesmeldegesetz (BMG)

Die Erteilung einer elektronischen Meldebescheinigung ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen des § 10 Absatz 2 und 3 Bundesmeldegesetz erfüllt sind.