Leistungsbeschreibung


Eine Auskunftssperre im Melderegister wird nur unter strengen Voraussetzungen eingetragen.

Hierzu müssen Sie glaubhaft machen, dass Ihnen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen kann. 

Grundsätzlich kann jedermann über eine bestimmte Person auf Antrag eine Melderegisterauskunft erhalten. Sie können jedoch eine Auskunftssperre ins Melderegister eintragen lassen, wenn Ihnen als Betroffenen oder einer anderen Person durch die Bekanntgabe Ihrer Anschrift eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen könnte.
 
Die Auskunftssperre hat nur Auswirkungen auf den privaten Bereich (Privatpersonen, Firmen, Rechtsanwälte u. ä.).
Behörden und sonstige öffentliche Stellen erhalten weiterhin Auskunft.
Die Auskunftssperre ist auf zwei Jahre befristet. Sie kann auf erneuten Antrag verlängert werden.

Es handelt sich hier um eine Voranmeldung zur Beantragung einer Auskunftssperre. Eine persönliche Vorsprache in der Meldebehörde ist zwingend erforderlich.

An wen muss ich mich wenden?


die Meldebehörde Ihres Wohnortes

In Mecklenburg-Vorpommern sind die zuständigen Stellen die Meldebehörde Ihrer Stadt oder Gemeinde oder des Amtes.

Spezieller Hinweis für Ludwigslust

Meldebehörde Ludwigslust

Schloßstraße 41

19288 Ludwigslust

Frau Kristin Grunau

Tel.  03874 526-185

Fax 03874 526-109

E-Mail: meldebehoerde@ludwigslust.de

Raum: Bürger- und Touristenzentrum (Alte Post) 

Frau Menia Sulimma

Tel.  03874 526-186

Fax 03874 526-109

E-Mail: meldebehoerde@ludwigslust.de

Raum: Bürger- und Touristenzentrum (Alte Post)

Voraussetzungen


Für eine Auskunftssperre müssen Sie triftige Gründe, die eine Gefährdung Ihrer oder anderer Personen deutlich machen, gegenüber der örtlichen Meldebehörde glaubhaft machen. Eine Überprüfung Ihrer Angaben muss die von Ihnen angeführte Gefahr bestätigen.

Welche Unterlagen werden benötigt?


Formloser Antrag schriftlich oder zur Niederschrift mit eventuellen Nachweisen zur Glaubhaftmachung der Angaben.

Welche Gebühren fallen an?


Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?


Die Auskunftssperre endet nach 2 Jahren und kann auf Antrag verlängert werden.

Kontaktpersonen

  • Sachbearbeiterin Frau Menia Sulimma
  • Sachbearbeiterin Frau Kristin Grunau