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Schulanmeldung 2027/2028


Leistungsbeschreibung

Die Grundschule in Mecklenburg-Vorpommern umfasst die Jahrgangsstufen eins bis vier.

Alle Kinder, die bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, werden am 01. August desselben Kalenderjahres schulpflichtig.

Die Anmeldung in der Grundschule muss in der Regel bis Ende der Anmeldefrist erfolgen. Der konkrete Anmeldetermin wird durch den Schulträger öffentlich bekannt gemacht. Die zuständige Grundschule kann der jeweiligen Satzung über die Festlegung von Schuleinzugsbereichen entnommen werden. Sofern für einen Wohnsitz deckungsgleiche Schuleinzugsbereiche festgelegt wurden, kann das Kind an der Schule seiner Wahl angemeldet werden.

Der Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern ist vorzulegen. Sollte eine Impfung gegen Masern aus medizinischen Gründen nicht möglich sein, wird ein entsprechender Nachweis benötigt.

Anmeldezeitraum
01.09.2026 - 31.10.2026

Liebe Eltern,

Sie können Ihr Kind einfach und bequem von zu Hause aus über unseren Online-Dienst zur Schulanmeldung bei der Stadt Ludwigslust anmelden.

Für die Nutzung des Online-Dienstes benötigen Sie ein BundID-Konto mit Benutzername und Passwort.

Die Anmeldung wird von einem Sorgeberechtigten durchgeführt.

Außerdem werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Vorder- und Rückseite des Personalausweises der anmeldenden Person
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Vollmacht des anderen Sorgeberechtigten bei gemeinsamem Sorgerecht
    • Bei alleinigem Sorgerecht: Bitte laden Sie den Nachweis über das alleinige Sorgerecht (Negativtest) hoch. Falls der Negativtest bereits beantragt wurde, aber noch nicht vorliegt, wählen Sie bitte „Beantragt“ aus.

Hortanmeldung:
Für die Anmeldung eines Hortplatzes wenden Sie sich bitte direkt an die jeweilige Einrichtung oder füllen Sie das Hort-Anmeldeformular aus und senden Sie es an kita@ludwigslust.de.

Kinder, die bei der Edith-Stein-Schule angemeldet werden, wenden sich bitte direkt an die Schule. Nähere Informationen dazu finden Sie im Online-Dienst.

Bei Fragen sind unsere Mitarbeiter*innen während der Öffnungszeiten gerne für Sie da. Sollten sich für Sie Terminschwierigkeiten ergeben, können Sie unter der Telefonnummer 03874 526-197 gerne einen Termin auch außerhalb dieser Zeitspanne vereinbaren.

Die Erziehungsberechtigten melden ihre Kinder termingerecht an der örtlich zuständigen Grundschule oder einer Schule in freier Trägerschaft an. Die genauen Termine für die Anmeldung werden durch den Schulträger bekannt gegeben (z. B. per Aushang in der Kindertageseinrichtung, über das Internet oder Pressemitteilungen). Bei der Anmeldung werden die Erziehungsberechtigten über Termine in Vorbereitung der Einschulung informiert. Wichtig ist auch, dass die Entwicklungsberichte aus der Kindertageseinrichtung an die aufnehmende Grundschule weitergegeben werden. Diese Datenübergabe bedarf der Einwilligung der Erziehungsberechtigten. In der Elternunterrichtung finden Sie das Einwilligungs-Formular und erläuternde Informationen.

Sofern keine Aufnahmekapazität vorhanden ist und nur eine Aufnahme an der Zweitwunschschule erfolgen kann, erlässt die Schulleitung einen Aufnahmebescheid, in dem lediglich die Aufnahme an der Zweitwunschschule verfügt wird. Die Aufnahme an der Zweitwunschschule bedeutet die Ablehnung an der Erstwunschschule. Hiergegen eingelegte Widersprüche bearbeitet das Staatliche Schulamt.
Besteht auch an der Zweitwunschschule keine Aufnahmekapazität oder haben Erziehungsberechtigte keinen Zweitwunsch angegeben, wird im Staatlichen Schulamt das Zuweisungsverfahren eingeleitet. Das Staatliche Schulamt prüft, an welcher Schule noch eine Aufnahmekapazität vorhanden ist, die in zumutbarer Nähe des/der Schüler/in liegt. Vor der beabsichtigten Zuweisung werden die Erziehungsberechtigten angehört. Die Anhörungsfrist sollte dabei unter Berücksichtigung der Postlaufzeiten 10 Tage nicht unterschreiten. Kommt das Staatliche Schulamt zu der Auffassung, dass kein Härtefall vorliegt und die Schulleitung dies aufgrund der Entfernung zwischen Wohnort und Wunschschule im Rahmen der Aufnahmekapazität nicht berücksichtigen konnte, erfolgt die Zuweisung durch Bescheid. Die gegen die Zuweisungsbescheide eingelegten Widersprüche bearbeitet das Staatliche Schulamt.

  • Schulleitung der zuständigen Schule oder
  • bei einem zentralen Anmeldeverfahren: das Schulverwaltungsamt des jeweiligen Schulträgers

  • Vor der Aufnahme in die Schule sind Sie verpflichtet, Ihr Kind schulärztlich untersuchen zu lassen.
  • Der Nachweis zum Entwicklungsstand von der Kindertageseinrichtung und der Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern oder eine medizinische Kontraindikation gegen eine Masernimpfung sind vorzulegen.

  • Geburtsurkunde des Kindes im Original
  • Personalausweis zur Identitätsfeststellung
  • Ggf. Nachweis über bestehendes alleiniges Sorgerecht
  • Ggf. Vollmacht und Kopie des Personalausweises des*der Erziehungsberechtigten, der*die nicht persönlich zur Anmeldung erscheinen kann
  • Impfpass oder ärztliche Bescheinigung (Masernschutz)
  • Schreiben des Schulträgers zur Schulanmeldung
  • Nachweis über die Schuleingangsuntersuchung
  • Nachweis zum Entwicklungsstand des Kindes von der Kindertageseinrichtung

Der konkrete Anmeldetermin wird durch den Schulträger öffentlich bekannt gemacht.

24-26 Wochen (Mitte Oktober/Mitte November bis Ende April)

Oder

Schulplatzzuweisungen sind erst nach Beendigung aller Schuleingangsuntersuchungen durch das zuständige Gesundheitsamt und aller entsprechenden individuellen Zuweisungen (Beispiel: DFK) möglich.

Gegen die Zuweisungsbescheide der Schule oder des Staatlichen Schulamtes können Sie Widerspruch einlegen.

Falsche oder unvollständige Angaben zum schulpflichtigen Kind oder den sorgeberechtigten Personen führen zu einer Verzögerung der Schulaufnahme.
Insbesondere falsche Angaben zum ständigen Wohnsitz können dazu führen, dass über die Schulaufnahme  neu entschieden wird.