Leistungsbeschreibung


Die Geburtsurkunde beweist die Geburt eines Menschen, seine Vor- und Familiennamen sowie die Angaben zu den Eltern. Sie können sich auf der Grundlage des im zuständigen Standesamt geführten Geburtenregisters eine Geburtsurkunde ausstellen lassen. Die Geburtsurkunde wird von dem Standesamt ausgestellt, das die Geburt beurkundet hat.

Den Antrag auf Ausstellung einer Geburtsurkunde bzw. eines beglaubigten Registerauszuges können Sie persönlich, schriftlich oder elektronisch beim zuständigen Standesamt stellen.

Eine telefonische Beantragung einer Urkunde oder eines Registers ist nicht möglich. 

An wen muss ich mich wenden?


Für den Geburtsort zuständiges Standesamt

Voraussetzungen


Personenstandsurkunden enthalten persönliche Daten, daher unterliegt deren Ausstellung datenschutzrechtlichen Beschränkungen.

Antragsberechtigte (Mindestalter: 16 Jahre):

  • die Person, auf die sich die Geburtsurkunde bezieht
  • der Ehegatte oder Lebenspartner (im Sinne des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft)
  • Vorfahren, beispielsweise Eltern und Großeltern
  • Nachfahren, beispielsweise Kinder, Enkel und Urenkel
  • Geschwister mit berechtigtem Interesse
  • andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tanten und Onkel, erhalten eine Urkunde nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (zum Beispiel durch ein Schreiben des Nachlassgerichts).

Welche Unterlagen werden benötigt?


Für die Beantragung einer Geburtsurkunde benötigen Sie:

  • Ihren Personalausweis oder Reisepass (bei schriftlicher Beantragung: beglaubigte Kopie),
  • bei Beantragung bzw. Abholung durch einen Vertreter: schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, deren Personalausweis oder Reisepass (Original oder beglaubigte Kopie) und den Personalausweis oder Reisepass des Vertreters,
  • für andere Personen gegebenenfalls einen Nachweis ihres berechtigten oder rechtlichen Interesses.

Welche Gebühren fallen an?


  • Für die Ausstellung einer Urkunde fallen 15,- € Gebühren an
  • Für jedes weitere Exemplar bei gleichzeitiger Bestellung fallen 7,50 € Gebühren an

Welche Fristen muss ich beachten?


Die Fortführungsfrist des Geburtenregisters beträgt 110 Jahre. Anschließend können keine Personenstandsurkunden, sondern lediglich einfache Urkunden nach den archivrechtlichen Vorschriften ausgestellt werden.

Was sollte ich noch wissen?


Eine Geburtsurkunde kann insbesondere zur Verwendung im Ausland auch auf einem mehrsprachigen Formular ausgestellt werden (Internationale Geburtsurkunde nach dem Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern). Sie können diese im Ausland ohne Übersetzung verwenden. Sie können sich eine internationale Geburtsurkunde in dem Standesamt ausstellen lassen, das Ihre Geburt beurkundet hat.

Kontakt
Standesamt
Kontaktpersonen

  • Standesbeamtin Frau Svenja Unger
  • Standesbeamtin Frau Dorena Beyer
  • Standesbeamtin Frau Beate Ott